Vereinssatzung
des
Tennis-Club Hoxhöfe e.V.

§1
Name, Sitz und Zweck
1. Der Verein führt den Name Tennis-Club Hoxhöfe e. V. die Kurzbezeichnung ist TCH

2. Der Verein hat seinen Sitz in 47877 Willich

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung, und zwar mit dem Ziel, das Tennisspiel allen Jugendlichen und Erwachsenen näherzubringen und zu ermöglichen

4. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung und Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück

5. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden

6. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 3
Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:

1. Aktive Mitglieder
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und selbst Tennis spielen.

2. Passive Mitglieder
Nichtspielende Mitglieder, die die Ziele des Vereins und den Tennissport unterstützen.

3. Jugendliche Mitglieder
Spielende Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(Stichtag Beginn des Geschäftsjahres).

§4
Aufnahme der Mitglieder
Gesuche um Aufnahme in den Verein sind dem Vorstand schriftlich einzureichen. Die Aufnahme wird durch den Vorstand vollzogen, sie erfolgt bei 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand kann die Aufnahme neuer Mitglieder zeitweilig sperren. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so entscheidet auf Antrag des Antragstellers die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme.

§ 5
Ende der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein, unbeschadet der Pflicht zur Erfüllung geldlicher Verpflichtungen aus dem laufenden Geschäftsjahr.

2. Der austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Der Austritt muß schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.

3. Ein Ausschluss kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstands
erfolgen
a) wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt.
b) wenn ein Mitglied durch sein Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins dessen Ansehen schädigt.

Ist ein einstimmiger Beschluss nicht zu erreichen, befindet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Ausschluss.

4. Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle Rechte gegenüber dem Verein.


§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Rechte der Mitglieder
a) Alle Mitglieder mit Ausnahme der passiven haben das Recht, die Anlagen des Vereins zur Ausübung des Tennissports entsprechend den Anordnungen des Vorstands zu benutzen.
b) Am sonstigen Vereinsleben können alle Mitglieder teilnehmen.
c) In den Vorstand können nur voll geschäftsfähige Mitglieder gewählt werden.

2. Die Pflichten der Mitglieder.
a) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten und den Anordnungen der Vereinsorgane nachzukommen.
b) Die Mitglieder haben die Pflicht, die in der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen fristgerecht zu bezahlen.
c) Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommen, die Ausübung der ihnen zustehenden Mitgliederrechte bis zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zu entziehen

3. Versicherung, Haftung des Vereins
Sportunfälle werden durch eine Unfallversicherung abgedeckt.

§ 7
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung der Vorstand.

§ 8
Mitgliederversammlung
1. Ordentliche Mitgliederversammlung
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres statt. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung nimmt Kenntnis von dem Bericht des Vorstandes sowie dem Bericht der Kassenprüfer und entscheidet über die Entlastung des Vorstandes.

Sie führt die satzungsmäßig vorgeschriebenen Wahlen durch, genehmigt den Haushaltsvorschlag und bestellt zwei Kassenprüfer.

Außerdem setzt die ordentliche Mitgliederversammlung die Höhe und Fälligkeit der Beiträge und Umlagen fest. Für jugendliche Mitglieder, die sich nachweislich noch in der Berufsausbildung befinden und keine laufenden Einkünfte haben sowie für Familienmitglieder kann die ordentliche Mitgliederversammlung eine Minderung der ordentlichen Beiträge festlegen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Ausnahme der jugendlichen Mitglieder.

Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet durch Mehrheitsbeschluss. Satzungsänderungen können jedoch nur mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden. Anträge, über die in der ordentliche Mitgliederversammlung beraten werden soll, sind dem Vorstand spätestens 10 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen.

2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann im Bedarfsfall eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einwöchiger Frist einberufen, auf die im übrigen die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung sinngemäß Anwendung findet.

Auf schriftlichen Antrag von mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder ist der Vorsitzende zur Einberufung einer außerordentliche Mitgliederversammlung verpflichtet.

§ 9
Niederschrift

Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.

§ 10
Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
# Dem Vorsitzenden
# Dem stellvertretenden Vorsitzenden
# Dem Schriftführer
# Dem Kassenwart
Dem Sportwart
# Dem Jugendwart und einem Beirat.

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der laufenden Geschäfte. Der Vorstand wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Abwahl des Vorstandes in dieser Zeit ist aus wichtigem Grund mit einfacher Mehrheit der Vereinsmitglieder möglich. Schriftliche Abstimmung ist statthaft.

Nach Ablauf einer Amtsperiode führt der Vorstand die laufenden Geschäfte solange fort, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während einer Amtsperiode haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, sobald der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und Hälfte der weiteren Vorstandsmitglieder in einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung anwesend sind.

3. Der Vorstand kann in eigener Verantwortung Mitglieder des Vereins benennen, die den Vorstand bei der Abwicklung der laufenden Arbeiten unterstützen.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden, denen Einzelvertretungsbefugnis erteilt ist, vertreten. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

5. Der Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen sowie die Mitgliederversammlungen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet, soweit in der Satzung nicht anders festgelegt, die Stimme des Sitzungsleiters.

6. Der stellvertretenden Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Der stellvertretenden Vorsitzenden hat alsdann dieselben Rechte wie der Vorsitzende.

7. Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Arbeiten.
Uber jede Mitgliederversammlung und Sitzung des Vorstandes hat es gemäß § 9 ein Protokoll zu führen, in das namentlich die Beschlüsse aufzunehmen sind.

8. Dem Kassenwart obliegt die Führung der Kassengeschäfte.
a) Er hat Bücher zu führen, die über die verschiedenen Arten der Einnahmen und ihrer Verwendung auf der Ausgabenseite gemäß der Gliederung des Voranschlages genauen Aufschluss geben.
b) Er hat zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung den Kassenprüfern die abgeschlossenen Bücher und Belege vorzulegen und im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und dem Sportwart den Voranschlag für das kommende Jahr aufzustellen.

9. Dem Sportwart obliegt die Durchführung und Überwachung des Sportbetriebes. Er erlässt die für den Spielbetrieb auf der Anlage gültige Platz - und Spielordnung, die jedoch vom Vorstand gebilligt sein muß.

10. Der Jugendwart vertritt die Interessen der Vereinsjugend nach innen und außen. Er ist Vorsitzender des Vereinsjugendausschusses und wird vom Vereinsjugendtag gewählt; die Wahl muss von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt werden, sie ist andernfalls ungültig.

11. Dem als Beirat fungierenden Vorstandsmitglied obliegt vorrangig die Vermittlung von Anregungen aus dem Mitgliederkreis an den Vorstand.

Er ist ferner zuständig für das Presse - und Informationswesen des Vereins sowie die Koordination bei internen Veranstaltungen.

§11
Jugendordnung
Die Jugend des TCH führt und verwaltet sich gemäß ihrer Jugendordnung unter Beachtung der Satzung, der Ordnungen und Regeln des Vereins selbstständig.

§ 12
Auflösung des Vereins
1. Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer ¾ Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung. Ist die erforderliche Anzahl von Mitgliedern nicht anwesend, so ist eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. In diesem Falle müssen mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder die Auflösung des Vereins beschließen.

2. Die Durchführung des Auflösungsbeschlusses erfolgt durch den Vorstand als Liquidator.

3. Das nach Beendigung der Liquidation noch vorhandene Vereinsvermögen fällt der Kirchengemeinde Maria Rosenkranz in Willich mit der Maßgabe zu, das es zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden muss. Die Verwendung soll im Einvernehmen mit dem zuständigen Finanzamt erfolgen.

§13
Geltung des BGB
Soweit keine anderweitige Regelung getroffen ist, gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.

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